ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Adsom GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVL“ genannt) gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte. Bedingungen des Bestellers werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Vielmehr gelten in jedem Fall ausschließlich unsere AVL.
1.2 Unsere Angebote, denen ausschließlich unsere AVL zugrunde liegen, sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht erst nach schriftlicher Erteilung unserer Auftragsbestätigung. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, mündliche Zusagen zu geben oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages zu treffen. Solche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusagen verpflichten uns nur nach entsprechender schriftlicher Ergänzung unserer Auftragsbestätigung.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für Geschäfte, die die Lieferung von Waren ins Ausland zum Gegenstand haben.
2. Ausführung Produktionsdienstleistungen
2.1 Der Bestellung sind ausführliche Zeichnungen mit Maß- und Toleranzangaben sowie eventuelle Ausführungs- und Kontrollvorschriften und – soweit möglich oder ausdrücklich vereinbart – Muster beizufügen. Die Ausführung erfolgt nach diesen Unterlagen. Wir sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die sich aus den Unterlagen ergebende Ausführung den vom Besteller geplanten Verwendungszweck erfüllt.
2.2 Ausfallmuster werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen entsprechende Berechnung gegeben. Sofern wir dem Besteller Proben und Muster zur Verfügung stellen oder von ihm erhalten, Analysen, DIN-Bestimmungen oder ausländische Qualitätsnormen nennen oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware machen, dienen diese lediglich zur näheren Bezeichnung der von uns zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden.
2.3 Nachträgliche Zeichnungsänderungen werden nur berücksichtigt, wenn dies mit Rücksicht auf unsere anderweitigen Lieferverpflichtungen möglich ist und der Besteller die ihm aufgegebenen Mehrkosten akzeptiert. Hieraus entstehende Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.
2.4 Abfallmaterial von den uns zur Bearbeitung eingesandten Werkstoffen und Teilen wird kostenlos unser Eigentum und darf von uns beseitigt oder anderweitig verwendet werden.
2.5 An aus unserem Unternehmen stammenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk und ohne Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Änderungen des Steuersatzes zwischen Vertragsschluss und Lieferung gehen daher zu Lasten des Bestellers.
3.2 Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als zwei Monate und treten nach Vertragsabschluss bei uns tarifliche Lohn-/ Gehaltserhöhungen um mehr als 5 % und/oder Preiserhöhungen für Vormaterial um mehr als 5 % ein, sind wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung angemessen zu erhöhen, die nach Ablauf von zwei Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die Preiserhöhung auf mehr als 5 %, ist der Besteller berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung vom Vertrag soweit zurückzutreten, als von uns noch Lieferungen zu erbringen sind.
3.3 Bei eingesandten Materialien ist Voraussetzung, dass diese eine normale Bearbeitung zulassen. Anderenfalls sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, einen der Erschwernis angemessenen Preisaufschlag zu verlangen oder die Erfüllung des Auftrages abzulehnen.
4. Werkzeuge
4.1 Auch bei Beteiligung an unseren Werkzeugkosten erwirbt der Besteller kein Eigentum und keinen Anspruch auf Herausgabe von Werkzeugen. Diese bleiben vielmehr auch nach Erledigung des Auftrages unser freies Eigentum.
4.2 Entstehen durch vom Besteller veranlasste Zeichnungsänderungen weitere Werkzeugkosten, so gehen diese ausschließlich zu Lasten des Bestellers.
4.3 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, dass die mit dem Werkzeug hergestellten Artikel nur an den Besteller geliefert werden dürfen, können die Werkzeuge für den allgemeinen Gebrauch verwendet werden. Falls keine neue Bestellung innerhalb von fünf Jahren seit Auslieferung der letzten Bestellung bei uns eingeht, können die Werkzeuge von uns vernichtet werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Bei einer Zahlung in anderer Währung als Euro gilt die Forderung erst erfüllt, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs, i. e. Gutschrift auf unserem Konto, dem vereinbarten Euro-Betrag entspricht.
5.2 Zahlungen haben ausschließlich auf die in unserer Rechnung aufgeführten Konten in der vereinbarten Währung zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstage porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlt der Besteller in einer anderen als der vereinbarten Währung, gehen Wechselkursschwankungen zu seinen Lasten. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung; Gebühren, Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem wir über die Zahlung uneingeschränkt verfügen können.
5.3 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller, das auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht, sind ausgeschlossen. Soweit der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben berechtigt ist, darf dieses nur insoweit ausgeübt werden, als der einbehaltene Betrag den Wert der als mangelhaft reklamierten Lieferung um nicht mehr als 10 von Hundert übersteigt.
5.4 Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung, dem Abruf oder der Annahme der Ware bei diesem oder bei anderen mit ihm geschlossenen Verträgen um mehr als zwei Wochen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich mindern, sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft (nach Wahl des Bestellers) zu fordern und unsere Leistung bis zur Leistung der Sicherheit zu verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir weiter berechtigt, von diesem und anderen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem können wir in diesem Fall die Weiterveräußerung und die Verarbeitung bereits gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen sowie die Veräußerungsbefugnis gemäß Ziff. 10.3 und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff 10.5 widerrufen.
6. Versand, Gefahrübergang, Lieferumfang
6.1 Soweit wir für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen Materialien und Werkstoffe von Dritten beziehen, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
6.2 Der Versand erfolgt ab Werk und auf Kosten des Bestellers ohne Verpflichtung zur Auswahl der billigsten Versandart.
6.3 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Beginn der Verladung der Ware in das Transportmittel auf den Besteller über. Bei den uns zur Bearbeitung eingesandten Werkstoffen/unfertigen Erzeugnissen verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges derselben jedoch in jedem Fall beim Besteller. Versicherungen decken wir nach ausdrücklicher schriftlicher Weisung des Bestellers bei Übernahme der Kosten durch diesen.
6.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
6.5 Der Besteller kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und hat diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung zu bezahlen. Die Beanstandung einer Teillieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
6.6 Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 vom Hundert der bestellten Menge sind zulässig. Zur Abrechnung gelangt in jedem Fall die tatsächliche Liefermenge.
6.7 Der Besteller gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Diese übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
6.8 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss vom Besteller unverzüglich abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl entweder zu versenden oder zu lagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn die kontrahierte Menge innerhalb der vereinbarten Abruffrist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird. Ist eine Abruffrist nicht vereinbart, müssen Abrufaufträge zur Lieferung innerhalb eines Jahres ab Vertragsschluss eingeteilt werden.
6.9 Gerät der Besteller mit der Erfüllung der sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Verpflichtungen um mehr als einen Monat in Verzug, können wir - unbeschadet weitergehender Rechte - vom Besteller statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 5 vom Hundert des Rechnungswertes verlangen und die gegebenenfalls eingelagerte Ware anderweitig veräußern. Ein aufgrund dieses Auftrages für frühere Lieferungen etwa gewährter Mengenrabatt ist vom Besteller nachzuzahlen.
7. Lieferfrist
7.1 Sofern von uns Lieferzeiten mitgeteilt worden sind, gelten diese unverbindlich und werden von uns aber nach Möglichkeit eingehalten. Sind keine Lieferzeiten vereinbart, so gilt die nach den Umständen nächstmögliche Lieferung als vereinbart.
7.2 Die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und - soweit vereinbart - rechtzeitiger Materialbestellung sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Für Liefertermine gilt entsprechendes. Werden die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen des Bestellers von diesem nicht pünktlich erfüllt, verschieben sich Lieferfristen und Liefertermine um den Zeitraum bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen.
7.3 Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 284 Abs. 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei uns ein. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens 2 Wochen betragen.
7.4 Nach Ablauf einer uns bei Lieferverzug gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware beim Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist.
7.5 Dauern hierauf zurückzuführende Leistungsverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann jedoch erst zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Dasselbe Rücktrittsrecht entsteht unabhängig von der vorgenannten Frist, wenn die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar geworden ist.
7.6 Erwächst dem Besteller wegen einer Lieferverzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ vom Hundert für jede volle Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 vom Hundert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften (vgl. Ziff. 12). Das Rücktrittsrecht des Bestellers gem. Ziffer 7.4 bleibt unberührt.
7.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu erbringenden Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
8. Force-majeure-Klausel
8.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
8.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
8.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
9. Schutzrechte
9.1 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen hiermit zusammenhängenden Ansprüchen frei.
9.2 Zeichnungen, die wir dem Besteller zur Verfügung stellen, dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden.
9.3 Soweit wir zur Fertigung 3D-Druck-Daten, Source-Files, andere Software-Programmierungen, Designs und Betriebsanweisungen für 3D-Drucker herstellen, so verbleiben sämtliche Rechte bei uns.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung (d. h. erst nach endgültiger Freistellung auch von jeglicher Mithaftung für Wechsel oder Schecks) sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dasselbe gilt hinsichtlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
10.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche im Sinne der Ziff. 10.1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Ansprüche im Sinne der Ziff. 10.1.
10.3 Solange der Besteller nicht in Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur zu seinen normalen Geschäftsbedingungen (nur unter zumindest einfachem Eigentumsvorbehalt) veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 10.4 bis 10.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Die vorstehende Befugnis kann von uns in den unter Ziff. 5.4 aufgeführten Fällen und/oder bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist dem Besteller auch die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware und deren Verbindung oder Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren untersagt.
10.4 Die Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich aller Nebenrechte des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 10.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
10.5 Solange die Veräußerungsbefugnis nicht widerrufen ist und die Bedingungen von Ziff. 10.3 Satz 1 beachtet werden, ist der Besteller berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung an Dritte - einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoring-Banken - ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Besteller hat uns sofort von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Eventuell anfallende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
10.6 Nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu erteilen und seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten (sofern wir das nicht selbst tun) und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Ferner können wir nach Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis die Vorbehaltsware heraus verlangen und die uns abgetretenen Forderungen und sonstigen Ansprüche einziehen. Des Weiteren können wir die Waren zur Befriedigung unserer Ansprüche verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten sind oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns schuldhaft nicht erfüllt. Wir sind in den genannten Fällen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen.
10.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 vom Hundert, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Gewährleistung
11.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und hierbei erkennbare Mängel spätestens binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beilage von Belegmustern zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt. Eventuell weitergehende Verpflichtungen des Bestellers aus den §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
11.2 Unterlässt der Besteller die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte (z. B. post- bzw. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme), verarbeitet er erkennbar mangelhafte Ware oder liefert er diese an Dritte aus, ohne uns zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen ebenfalls alle Mängelansprüche.
11.3 Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Voraussetzung der kostenlosen Ersatzlieferung ist, dass die gerügten Lieferungen und Leistungen an uns zurückgesandt werden. Hierfür haften wir im selben Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Kommen wir einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Stücke, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mängelfreien Stücke wäre für den Besteller nicht zumutbar.
11.4 Für alle Leistungen behalten wir uns eine Ausschussquote bis zu 5 % vor. Das heißt, dass dem Besteller Ersatzansprüche nicht zustehen, sofern und soweit maximal 5 % der nach dem jeweiligen Vertrag von uns zu bearbeitenden Stückzahlen Fehler in der Schicht oder am Substrat aufweisen, die bei uns entstanden sind. Fehler, die über die vereinbarte Ausschussquote von 5 % hinausgehen, werden von uns nach unserer Wahl kostenlos behoben oder die entsprechenden Beträge werden dem Besteller gutgeschrieben. Kostenloser Ersatz oder die Erteilung einer Gutschrift kann in jedem Fall jedoch nur für die von uns geleistete Arbeit gewährt werden. Ersatz für die beschädigten Substrate wird auch dann nicht geleistet, wenn die Ausschussquote von 5 % überschritten wird, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig gehandelt.
11.5 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang.
11.6 Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziff. 12 ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für offensichtliche Falschlieferungen.
11.7 Bestimmte Verfahren bewirken eine starke Kontrasterhöhung und lassen nach der Bearbeitung Unreinheiten des Trägermaterials erkenne, die auch bei sorgfältiger Eingangskontrolle nicht erkannt werden können. In diesem Fall müssen wir jede Haftung und Geltendmachung von Gegenansprüchen ablehnen, es sei denn, uns wäre grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
11.8 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
12. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
12.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers jeglicher Art einschließlich solcher aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung (insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängelfolgeschäden), Verschulden bei Vertragsschluss und außervertraglicher Haftung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
- wenn wir oder unsere Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder
- wenn es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Mitarbeiter handelt oder
- wenn es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
- wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen und es sich um Schäden handelt, hinsichtlich derer der Besteller durch die Zusicherung gerade abgesichert werden sollte.
Die Sonderregelung unter Ziff. 7.6 AVL für den Fall unseres Lieferverzuges bleibt unberührt.
- Für jedes Schadenereignis ist unsere Haftung ferner gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGB-Gesetzes für Sach- und Vermögensschäden auf das Doppelte des Warenwertes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, falls wir oder unsere leitenden Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
- In jedem Fall ist unsere Haftung für Schadenersatzansprüche jeder Art dahingehend beschränkt, dass diese den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen dürfen, den wir bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Weitergehende Haftungsbeschränkungen in diesen AVL bleiben unberührt.
- Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Besteller, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist, Ziff. 11.5 bleibt unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten unserer Mitarbeiter.
13. Auskünfte und Raterteilung
13.1 Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns gelieferten Produkte, technische Beratung oder sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Bei Abschluss eines Beratungsvertrages oder bei Bestehen einer entsprechenden vertraglichen Nebenpflicht ist unsere Haftung nach Maßgabe der Ziff. 12 beschränkt.
14. Sonderregelungen für Lieferungen ins Ausland
14.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen alle Geschäfte, die die Lieferung von Waren ins Ausland zum Gegenstand haben, nur "ab Werk" – EXW - nach Maßgabe der ICC-Incoterms 2020.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns erbrauchten Lieferungen und Leistungen nur für den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Wir haften daher nicht für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften anderer Länder sowie dafür, dass der Vertrieb der von uns erbrachten Lieferung und Leistungen in andere Länder überhaupt zulässig ist und dort nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Leipzig.
15.2 Für etwaige aus diesem Vertrag sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich solcher aus Schecks oder Wechseln ist - sofern dies gesetzlich zulässig ist - Leipzig Gerichtsstand.
15.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen.
16. Datenschutz und sonstige Bestimmungen
16.1 Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Besteller - auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu bearbeiten und zu speichern.
16.2 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AVL unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
16.3 Der Besteller darf seine gegen uns gerichteten Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten.
16.4 Änderungen oder Ergänzungen von Vereinbarungen mit uns sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Das Schriftformerfordernis kann nur in schriftlicher Form abbedungen werden.
Stand: Oktober 2022
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